Ist in einer Versorgungsordnung festgelegt, dass eine Betriebsrente vor Erreichen der üblichen “festen Altersgrenze” nur mit Abschlägen gewährt wird, ist darin keine unerlaubte Benachteiligung von schwerbehinderten Mitarbeitern zu sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine anderen Arbeitnehmer geben kann, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente erhalten.
BAG 13.10.2016 – 3 AZR 439/15