Wird zwischen dem ehemaligen Entleiher und einem früher bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet, sind die Vorbeschäftigungszeiten des Leiharbeitnehmers nicht auf die in § 1 Abs. 1 KSchG normierte Wartezeit anzurechnen.
BAG 20.02.2014 – 2 AZR 859/11