§ 15 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Mitarbeiter während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können und sich die Arbeitsvertragsparteien hierauf innerhalb von vier Wochen einigen. Sofern keine Einigung gefunden wird, kann der Mitarbeiter unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Einvernehmliche Verringerungen der Arbeitszeit während der Elternzeit sind auf diesen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht anzurechnen.
BAG 19.02.2013 – 9 AZR 461/11