Überschreitet die sachgrundlose Befristung in einem Arbeitsvertrag die in § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehene maximale Befristungsmöglichkeit von 2 Jahren um nur einen Tag, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Der Arbeitgeber kann die Befristung nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass er sich beim Datum verschrieben habe. Insoweit würde es sich nicht um einen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, sondern um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handeln.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.04.2013 – 2 Sa 237/12