Eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer ist nicht deshalb anzunehmen, weil älteren Kollegen mehr Urlaubstage gewährt werden. Die Ungleichbehandlung ist nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Gesundheit geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 Satz 2 AGG ist. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der konkreten Situation eine sog. Einschätzungsprärogative zu.
BAG 21.10.2014 – 9 AZR 956/12