Es liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor, wenn im Rahmen der Sanierung eines insolventen Unternehmens zur Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur Altersgruppen gebildet werden. Die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich muss jedoch gemäß § 10 AGG gerechtfertigt und zur Sanierung erforderlich sein. Der kündigende Insolvenzverwalter trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
BAG 19.12.2013 – 6 AZR 790/12