Die Regelung in einem Sozialplan, wonach sich die Abfindungshöhe nach der Formel Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor bestimmt und die vorsieht, dass Arbeitnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres statt dessen eine Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsgehältern erhalten, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.
BAG 26.03.2013 – 1 AZR 857/11