Ist in einem Tarifvertrag geregelt, dass einem Arbeitnehmer im Fall einer Umstrukturierung eine Einkommenssicherungszulage zusteht, auf die allgemeine Erhöhungen des Arbeitsentgelts anzurechnen sind, muss dies für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten. Die Ausnahme älterer Arbeitnehmer führt zu einer unzulässigen Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter.
BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14