Das SGB IX sieht (jetzt in § 165 Satz 3 SGB IX) zwar vor, dass schwerbehinderte Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihm jedoch nicht in jedem Fall ein Entschädigungsanspruch im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG. Vielmehr kann die Vermutung, dass der schwerbehinderte/einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber nur wegen seiner Behinderung nicht eingeladen wurde, nach § 22 AGG widerlegt werden.
BAG 23.01.2020 – 8 AZR 484/18