Verletzt sich ein in einem Homeoffice tätiger Mitarbeiter auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb seiner Wohnung, ist hierin kein Arbeitsunfall zu sehen, so dass er keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.
BSG 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R