Es ist nicht erforderlich die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wenn auf einem Firmengelände lediglich eine Kamera-Attrappe angebracht werden soll. Insbesondere besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil die Attrappe ungeeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.11.2014 – 3 TaBV 5/14