Hinsichtlich des Inhalts und der Erteilung von Abmahnungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Er hat auch keinerlei Anspruch auf Auskunft über alle erteilten bzw. zukünftig beabsichtigten Abmahnungen. Erst bei der Durchführung des in § 102 Abs. 1 BetrVG normierten Unterrichtungsverfahrens entsteht ein Mitwirkungsrecht.
BAG 17.09.2013 – 1 ABR 26/12