Das Erscheinen mit einem islamistischen Kopftuch am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber dann verbieten, wenn es in einem Unternehmen generell untersagt ist, erkennbare Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Natur zu tragen. Es ist ein legitimes Ziel, sich allgemein zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität zu bekennen.
EuGH Schlussantrag 31.05.2016 – C-157/15