Schickt ein Bewerber dem potentiellen Arbeitgeber neben seiner eigenen Bewerbung auch eine Bewerbung einer fiktiven jüngeren Person und wird nur Letztere zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann allein hierauf noch kein Entschädigungsanspruch gestützt werden. Derartige Tests sind nur dann geeignet, einen entsprechenden Anspruch zu begründen, wenn sie einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachtet werden und nicht rechtsmissbräuchlich sind.
LAG Schleswig-Holstein 09.04.2014 – 3 Sa 401/13