Erfolgt die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle allein mit dem ausschließlichen Ziel, den formalen Status als Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, um dann eine Entschädigung geltend machen zu können, ist dies rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheidet aus.
BAG 11.08.2016 – 8 AZR 4/15