Die beabsichtigte Erfüllung eines Kinderwunsches durch eine In-Vitro-Fertilisation betrifft die individuelle Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG bei entsprechender Arbeitsunfähigkeit kommt daher nicht in Betracht. Der Arbeitgeber  muss im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht nur das allgemeine Krankheitsrisiko tragen und nicht im Interesse des Arbeitnehmers liegende zusätzliche Ausfallzeiten kompensieren.
BAG 26.10.2016 – 5 AZR 167/16