Für den Arbeitnehmer besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflicht, seinen neuen Arbeitgeber darauf hinzuweisen, ob und in welchem Umfang der frühere Arbeitgeber seinen Jahresurlaubsanspruch bereits erfüllt hat. Hierfür hat der vormalige Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 BUrlG eine Urlaubsbescheinigung auszustellen.
BAG 16.12.2014 – 9 AZR 295/13