Hat ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis begründet und hat seine Kündigungsschutzklage anschließend Erfolg, steht ihm im Umfang des von seinem neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubs grundsätzlich kein Ersatzurlaubsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen könnte.
BAG 21.02.2012 – 9 AZR 487/10