Basiert der Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters darauf, jeweils im August von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung befreit zu sein, obwohl dieser zu den arbeitsintensivsten zählt und damit die Urlaubsplanung anderer Mitarbeiter nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden kann, kann der Arbeitgeber diesen nicht nur mit Hinweis auf § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ablehnen, sondern sich auch auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs stützen.
LAG Nürnberg 27.08.2019 – 6 Sa 110/19