Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst einige Jahre später in Kraft, und kommt es in der Zwischenzeit zu einem Betriebsübergang, können die Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Tarifvertrages hieraus keine Ansprüche gegen den Erwerber herleiten. Die tariflichen Regelungen gehören in diesem Fall noch nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergehen. Auch eine Bezugnahmeklausel führt nicht dazu, dass der Erwerber die tariflichen Ansprüche erfüllen muss.
BAG 16.05.2012 – 4 AZR 320/10