Bewilligt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter den von diesem rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, hat der Arbeitnehmer (nur) einen Schadensersatzanspruch, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub in natura gerichtet ist. Ein auf Geldzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein Abgeltungsanspruch kommt erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572