Arbeitgeber können grundsätzlich nicht verlangen, dass ihnen die Mitarbeiter ihre private Mobilfunknummer mitteilen. Tun sie dies dennoch, ist von einem erheblichen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht auszugehen, der nur unter ganz engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Dies gilt etwa dann, wenn es nicht möglich ist, die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer anderweitig zu organisieren.
LAG Thüringen 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17