Für Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, in ein Zeugnis eine Schlussformel aufzunehmen, mit der sie sich bei dem Arbeitnehmer bedanken, sein Ausscheiden bedauern oder ihm alles Gute für die Zukunft wünschen. Demzufolge haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf die Korrektur einer solchen Schlussformel. Sie können lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber die Schlussformel komplett aus dem Zeugnis streicht.
BAG 11.12.2012 – 9 AZR 227/11