Ein Arbeitsverhältnis und damit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstehen nicht allein dadurch, dass ein Praktikant zum Teil reguläre Arbeitstätigkeiten erledigt. Insbesondere wird ein Arbeitsverhältnis dann nicht begründet, wenn die Tätigkeiten im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses erledigt werden und der Praktikant an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Agentur für Arbeit teilnimmt und von dieser während des Praktikums Leistungen erhält.
LAG Hamm 17.10.2014 – 1 Sa 664/14