Das ist § 83 Abs. 1 BetrVG normierte Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte, kann grundsätzlich nicht im Beisein eines Rechtsanwaltes wahrgenommen werden. Hinzugezogen werden kann lediglich ein Mitglied des Betriebsrates. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gestattet, Kopien von einzelnen Schriftstücken zu fertigen.
BAG 12.07.2016 – 9 AZR 791/14