Mitarbeiter, die sich für eine anstehende Betriebsratswahl für das Amt des Wahlvorstandes bewerben, sind keine Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 3 KSchG. Folglich gilt für sie auch kein Sonderkündigungsschutz. Die fristlose Kündigung eines entsprechenden Kandidaten darf allerdings nicht darauf gestützt werden, dass dieser die Errichtung eines Betriebsrates empfiehlt, weil es diverse “Probleme” gibt.
BAG 31.07.2014 – 2 AZR 505/13