Ist arbeitsvertraglich wirksam festgelegt, dass der Umfang des Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber jährlich neu festgelegt werden kann, kann er auch von einem über Jahre hinweg einheitlich gezahlten Umfang des Weihnachtsgeldes zu Ungunsten der Mitarbeiter abweichen.
BAG 23.08.2017 – 10 AZR 376/16