Urlaubsansprüche können nur dann zum Ende eines Kalenderjahres verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor – ggf. förmlich – über den Verfall belehrt hat sowie den Arbeitnehmer aufgefordert hat, seinen Resturlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht antritt.
BAG 19.02.2019 – 9 AZR 541/15