Regelt eine Unterstützungskasse in ihrem Leistungsplan, dass Betriebsrentenansprüche dann nicht mehr begründet werden können, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres begründet, liegt hierin weder eine Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des Geschlechts.
BAG 12.11.2013 – 3 AZR 356/12