Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die in der jeweilligen Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze im Sinne des § 10 Satz 2 AGG angemessen sein. Hiervon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Versorgungsregelung eine Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festlegt. Hierin ist weder eine Diskriminierung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts zu sehen.
BAG 12.02.2013 – 3 AZR 100/11