Nach der europäischen RL 2003/88/EG und der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 (C-569/16)  ist § 7 BUrlG so zu interpretieren, dass der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, die Mitarbeiter auf noch offene Urlaubsansprüche für vorangegangene Kalenderjahre hinzuweisen und sie aufzufordern, diese in Anspruch zu nehmen. Ansonsten verfallen die Urlaubsansprüche nicht.
LAG Köln 09.04.2019 – 4 Sa 242/18