Ist in einer mit Hilfe Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung geregelt, dass nur die “jetzige Ehefrau” eines Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hat, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar. Die entsprechende Einschränkung ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BAG 21.02.2017 – 3 AZR 297/15