Eine Regelung in Form von AGBs, wonach einem hinterbliebenen Ehepartner eine Betriebsrente nur dann zusteht, wenn die Ehe bei Todeseintritt mindestens zehn Jahre bestanden hat, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18