Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG. Folglich kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien im direkten Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.
BAG 24.08.2016 – 7 AZR 342/14