Enthält eine Pensionszusage, die in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung abgefasste Klausel, dass die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte “den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat”, ist diese wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz, 1, 2 BGB unwirksam.
BAG 30.09.2014 – 3 AZR 930/12