Ein Entleiher darf Arbeitnehmern, die vorübergehend an seinen Betrieb überlassen worden sind, keine Tätigkeiten übertragen, bei denen sie wegen fehlender berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen der Gefahr von Gesundheitsschäden ausgesetzt werden. Verletzt der Entleiher diese Pflicht und kommt es deswegen zu einem Arbeitsunfall, kann der zuständige Sozialversicherungsträger seine unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 SGB VII vom Entleiher ersetzt verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
OLG Koblenz 22.05.2014 – 2 U 574/12