Es ist für einen Arbeitnehmer günstiger i.S.d. § 4 Abs. 3 TVG, eine kürzere Wochenarbeitszeit zu einem höheren Stundensatz als nach dem Tarifvertrag zu leisten, auch wenn sein Monatseinkommen dadurch insgesamt geringer ausfällt.
LAG Berlin-Brandenburg 12.04.2013 – 6 Sa 2000/12