Grundsätzlich können nach einem Betriebsübergang nur solche Mitarbeiter einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen, für welche das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Für Mitarbeiter, die in einem Kleinbetrieb beschäftigt waren, kann sich ein entsprechender Anspruch nur ganz ausnahmsweise unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.
BAG 19.10.2017 – 8 AZR 845/15