Der “equal-pay”-Anspruch besteht für den Zeitraum, in dem der Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher eingesetzt wird. Die Berechnung des Anspruchs basiert auf einem Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum. Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer erstattet wurden, bleiben unberücksichtigt, wenn es sich nicht um “verschleiertes” und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handelt. “Equal-pay”-Ansprüche werden zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig und unterliegen insoweit auch wirksam mit dem Zeitarbeitsunternehmen vereinbarten Ausschlussfristen. Wird in dem Arbeitsvertrag zusätzlich auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verwiesen, ohne dass ersichtlich ist, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen Vorrang haben soll, ist die Klausel wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
BAG 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, 146/12, 242/12, 294/12 und 424/12