Für die Berechnung  des Arbeitsentgeltes, welches einem Arbeitnehmer für Urlaubs- und Feiertage bzw. für die Nachtarbeit (einschließlich Zuschlägen) zu zahlen ist, ist auch dann, wenn ein niedrigerer Stundenlohn vereinbart ist und die Mindestanforderungen des Mindestlohngesetzes nur durch Sonderzahlungen erreicht werden, mindestens der Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich aus dem Mindestlohngesetz als Untergrenze ergibt.
BAG 20.09.2017 – 10 AZR 171/16