Ist der hinterbliebene Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger, ist grundsätzlich nicht von einer Altersdiskriminierung im Sinne des AGG auszugehen, wenn eine Versorgungsregelung für diesen Fall eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Die Altersabstandsregelung muss allerdings jedenfalls angemessen und erforderlich sein sowie ein legitimes Ziel (Begrenzung des finanziellen Risikos für den Arbeitgeber) verfolgen.
BAG 11.12.2018 – 3 AZR 400/17