Der Betriebsrat kann die “Entfernung” des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH nicht nach § 104 BetrVG verlangen. Mangels Arbeitnehmereigenschaft, für die allein die nationalen Anforderungen entscheidend sind, kann der Geschäftsführer kein “betriebsstörender Arbeitnehmer” sein, so dass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
LAG Hamm 02.08.2016 – 7 TaBV 11/16