Fremdgeschäftsführer nehmen Arbeitgeberfunktionen wahr. Sie gelten daher als arbeitgeberähnliche und nicht als arbeitnehmerähnliche Personen mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für sie nicht eröffnet ist.
BAG 21.01.2019 – 9 AZB 23/18