Ist nicht unternehmensbekannt, dass der Personalleiter zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist, so muss dieser dem an einen Arbeitnehmer gerichteten Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde im Original beifügen. Allein die Stellung als Personalleiter reicht nicht aus, um der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB und damit der Unwirksamkeit der Kündigung zu entgehen.
LAG Schleswig-Holstein 25.02.2014 – 1 Sa 252/13