Im Rahmen der vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmenden Sozialauswahl kann eine drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit drei Unterhaltspflichten jedenfalls dann nicht aufwiegen, wenn auch der Unterhalt Leistende schon sechs Jahre beschäftigt ist.
BAG 29.01.2015 – 2 AZR 164/14