Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von jährlich mindestens 24 Werktagen erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Eine Kürzung des Urlaubsanspruches im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen (Ausnahme: Elternzeit, Wehrdienst). Folglich ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruches insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§§ 3 f. PflegeZG) nicht berechtigt.
BAG 06.05.2014 – 9 AZR 678/12