Auch nach dem In-Kraft-Treten des EntgTranspG hat der Betriebsrat gegenüber dem Unternehmen lediglich ein Recht auf Einsicht in Gehaltslisten.
LAG Düsseldorf 23.01.2019 – 8 TaBV 42/18
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Auch nach dem In-Kraft-Treten des EntgTranspG hat der Betriebsrat gegenüber dem Unternehmen lediglich ein Recht auf Einsicht in Gehaltslisten.
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