Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstrechner dazu, um Bild- und Tonträger, die er sich privat besorgt hat, während der Arbeitszeit für sich selbst oder seine Kollegen auf dienstliche CD-Rohlinge zu kopieren, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Unerheblich ist, ob er hierdurch zugleich gegen das Urheberrecht verstößt.
BAG 16.07.2015 – 2 AZR 85/15