Übt ein Arbeitnehmer eine nur geringfügige Konkurrenztätigkeit für einen Wettbewerber seines Arbeitgebers aus, ist eine fristlose Kündigung zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers nur minimal tangiert sind und der Arbeitnehmer nicht in der Absicht handelt, seinen Arbeitgeber zu schädigen.
LAG Düsseldorf 04.09.2013 – 4 TaBV 15/13