Versucht der Geschäftsführer eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden zu erreichen, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen, weil dann die für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfrieden erheblich gestört ist.
BAG 01.06.2017 – 6 AZR 720/15